Zur Umrechnung sogenannter echter Fremdwährungsschulden ohne Vorliegen einer Effektivklausel siehe OGH 27.4.1976, EVBl. 264/1976.
Artikel 10
Ist in der Entscheidung oder in dem Vergleiche der Unterhaltsbeitrag in einer anderen Währung als in der des Vertragschließenden Staates, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, ausgedrückt, so wird die Frage, ob und auf welche Weise dieser Betrag in die Währung des genannten Staates umzurechnen ist, nach dem Rechte dieses Staates beurteilt.
Zur Umrechnung sogenannter echter Fremdwährungsschulden ohne Vorliegen einer Effektivklausel siehe OGH 27.4.1976, EVBl. 264/1976.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012197
Dokumentnummer
NOR40251494
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