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Artikel 11 Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 11

Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Bewilligung der Vollstreckung und das Vollstreckungsverfahren nach dem Rechte des Vertragschließenden Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen ist; das gilt auch für die Vollstreckung zur Hereinbringung künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche.

Schlagworte

Exekution

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012197

Dokumentnummer

NOR40251495

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