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Artikel 12 Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 12

Das vorliegende Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012197

Dokumentnummer

NOR40251496

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