Artikel 12
Das vorliegende Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012197
Dokumentnummer
NOR40251496
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 12
Das vorliegende Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012197
Dokumentnummer
NOR40251496
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