vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 13

Bestehen nach dem Recht eines Vertragschließenden Staates Beschränkungen für die Überweisung von Geldbeträgen in das Ausland, so wird dieser Vertragschließende Staat Überweisungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Deckung von Auslagen für das Verfahren nach diesem Abkommen, soweit irgendwie möglich, den Vorrang gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012197

Dokumentnummer

NOR40251497

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)