Meldeinhalte
§ 4.
Wertpapierfirmen haben eine separate Stammdatenmeldung einzubringen für:
- 1. die Wertpapierfirma selbst gemäß Anlage 1;
- 2. die österreichische Wertpapierfirmengruppe gemäß Anlage 2, sofern sie Adressaten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß § 38 Abs. 1 WPFG sind;
- 3. das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe gemäß Anlage 3, sofern sie Adressaten der konsolidierten Beaufsichtigung gemäß § 38 Abs. 1 WPFG sind, während das Mutterunternehmen eine nicht-österreichische Mutterwertpapierfirma, eine Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2023
Gesetzesnummer
20012160
Dokumentnummer
NOR40250686
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