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§ 4 WPFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2023

Ermessensspielraum der FMA bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierfirmen

§ 4.

(1) Die FMA kann anordnen, dass eine Wertpapierfirma, die Handel für eigene Rechnung gemäß § 1 Z 3 lit. c WAG 2018 oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß § 1 Z 3 lit. f WAG 2018 betreibt und deren konsolidierte Bilanzsumme einem Gesamtwert von fünf Milliarden Euro entspricht oder diesen übersteigt, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden hat, wenn die Wertpapierfirma

  1. 1. die genannten Tätigkeiten in einem solchen Umfang ausübt, dass der Ausfall oder die Notlage der Wertpapierfirma zu einem systemischen Risiko führen könnte oder
  2. 2. ein Clearingmitglied gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 ist oder
  3. 3. aufgrund ihrer Größe, ihrer Verflechtung mit dem Finanzsystem, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten oder ihrer grenzüberschreitend erbrachten Tätigkeiten erhebliche Relevanz für die Wirtschaft der Europäischen Union oder Österreichs hat.

(2) Abs. 1 ist auf Waren- und Emissionszertifikatehändler, Organismen für gemeinsame Anlagen und Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden.

(3) Die §§ 7 bis 31, 33 bis 35 und 38 bis 51 sind auf die in Abs. 1 und in Art. 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Wertpapierfirmen nicht anzuwenden; stattdessen werden die entsprechenden Wertpapierfirmen gemäß BWG beaufsichtigt.

(4) Wenn eine Wertpapierfirma den in Abs. 1 genannten Schwellenwert über einen zusammenhängenden Zeitraum von zwölf Monaten nicht mehr erreicht oder überschreitet oder wenn die Kriterien gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht mehr vorliegen, hat die Wertpapierfirma dies der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat ihre Anordnung gemäß Abs. 1 bei Wegfall der entsprechenden Voraussetzungen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige zu widerrufen.

(5) Widerruft die FMA eine Anordnung gemäß Abs. 1, hat sie die betreffende Wertpapierfirma unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

(6) Die FMA hat die Europäischen Bankenaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unverzüglich von sämtlichen Anordnungen gemäß Abs. 1, 4 und 5 in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023

Gesetzesnummer

20012143

Dokumentnummer

NOR40250259

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