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§ 7 Filmstandortgesetz 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Förderungsrichtlinien

§ 7.

(1) Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind in den Förderungsrichtlinien „FISA+“ des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu regeln und auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft bekannt zu machen.

(2) In den Förderungsrichtlinien sind insbesondere näher zu regeln:

  1. 1. Ziel, Zweck, konkrete Verwendung und Gegenstand der Förderung bzw. Mittelvergabe,
  2. 2. persönliche und sachliche Förderungsvoraussetzungen,
  3. 3. Definition der Produktionsteile gemäß § 2 Abs. 1 Z 1,
  4. 4. Kriterien für die Feststellung des kulturellen Inhalts (Eigenschaftstest),
  5. 5. Kriterien für ökologische Nachhaltigkeit,
  6. 6. Kriterien für die Erlangung einer Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie,
  7. 7. förderbare Kosten,
  8. 8. Art und Höhe der Förderung (insbesondere die maximale Förderungshöhe, getrennt nach Förderkategorien),
  9. 9. die erforderlichen Eigenmittel, sofern es sich um Projekte nach § 2 Abs. 1 Z 2 handelt,
  10. 10. Verfahren
  1. a) Antrag (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),
  2. b) Auszahlungsmodus (Zeitpunkt und Form),
  3. c) Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung und Endüberprüfung,
  1. 11. Vertragsmodalitäten (Förderungsverträge, Werkverträge, Dienstverträge),
  2. 12. Voraussetzungen für die Unabhängigkeit der Förderungswerbenden von Mediendiensteanbietern und
  3. 13. Voraussetzungen für Widerruf und Rückzahlung der Förderung.

(3) Die Höhe der Förderung ist grundsätzlich mittels eines Beitragssatzes von den in Österreich getätigten produktionsbezogenen Aufwendungen (förderbaren Kosten) oder pauschaliert festzulegen und in den Förderungsrichtlinien unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1 Abs. 2) im Detail zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20012140

Dokumentnummer

NOR40250052

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