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§ 6 Filmstandortgesetz 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Aufbringung der Mittel und Verwendung

§ 6.

Zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen im Rahmen dieses Bundesgesetzes und der Förderungsrichtlinien „FISA+“ werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden „AWS“) und der Austrian Business Agency Österreichische Industrieansiedelungs- und WirtschaftswerbungsgmbH (im Folgenden „ABA“) die Mittel nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel zur Verfügung gestellt. Die Mittel setzen sich aus den operativen Mitteln sowie aus jenen Zuwendungen an AWS und ABA zusammen, die zur Abdeckung der im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung entstandenen Kosten dienen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20012140

Dokumentnummer

NOR40250051

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