Aufbringung der Mittel und Verwendung
§ 6.
Zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen im Rahmen dieses Bundesgesetzes und der Förderungsrichtlinien „FISA+“ werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden „AWS“) und der Austrian Business Agency Österreichische Industrieansiedelungs- und WirtschaftswerbungsgmbH (im Folgenden „ABA“) die Mittel nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel zur Verfügung gestellt. Die Mittel setzen sich aus den operativen Mitteln sowie aus jenen Zuwendungen an AWS und ABA zusammen, die zur Abdeckung der im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung entstandenen Kosten dienen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Gesetzesnummer
20012140
Dokumentnummer
NOR40250051
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