Förderungsmaßnahmen und Ziele
§ 1.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet „FISA+ – Filmstandort Austria“ (FISA+) Förderungsmaßnahmen des Bundes zur Stärkung des Filmstandortes Österreich.
(2) Ziele der Förderungsmaßnahmen im Rahmen von FISA+ sind
- 1. die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Filmstandorts Österreich,
- 2. die Steigerung der Resilienz der in Österreich ansässigen Filmproduktions- und Produktionsdienstleistungsunternehmen,
- 3. die Steigerung der Wertschöpfung innerhalb der Filmbranche und verbundener Branchen in Österreich,
- 4. die Schaffung und der Erhalt qualifizierter Arbeitsplätze und die damit einhergehende Verbesserung der sozialen Lage von Filmschaffenden in Österreich,
- 5. die Auslastung und der Ausbau der audiovisuellen Infrastruktur und von Produktionskapazitäten, im Speziellen der technisch-digitalen Dienstleistungen in Österreich,
- 6. die Internationalisierung und Professionalisierung der österreichischen Filmbranche,
- 7. die Schaffung von Anreizen zu ökologischer Filmproduktion und
- 8. die Leistung eines Beitrags zur Chancengleichheit aller Geschlechter in der Filmbranche.
Schlagworte
Filmproduktionsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Gesetzesnummer
20012140
Dokumentnummer
NOR40250046
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