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§ 1 Filmstandortgesetz 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Förderungsmaßnahmen und Ziele

§ 1.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet „FISA+ – Filmstandort Austria“ (FISA+) Förderungsmaßnahmen des Bundes zur Stärkung des Filmstandortes Österreich.

(2) Ziele der Förderungsmaßnahmen im Rahmen von FISA+ sind

  1. 1. die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Filmstandorts Österreich,
  2. 2. die Steigerung der Resilienz der in Österreich ansässigen Filmproduktions- und Produktionsdienstleistungsunternehmen,
  3. 3. die Steigerung der Wertschöpfung innerhalb der Filmbranche und verbundener Branchen in Österreich,
  4. 4. die Schaffung und der Erhalt qualifizierter Arbeitsplätze und die damit einhergehende Verbesserung der sozialen Lage von Filmschaffenden in Österreich,
  5. 5. die Auslastung und der Ausbau der audiovisuellen Infrastruktur und von Produktionskapazitäten, im Speziellen der technisch-digitalen Dienstleistungen in Österreich,
  6. 6. die Internationalisierung und Professionalisierung der österreichischen Filmbranche,
  7. 7. die Schaffung von Anreizen zu ökologischer Filmproduktion und
  8. 8. die Leistung eines Beitrags zur Chancengleichheit aller Geschlechter in der Filmbranche.

Schlagworte

Filmproduktionsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20012140

Dokumentnummer

NOR40250046

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