Abwicklung der Förderung und Aufgaben der AWS
§ 8.
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat die AWS mit der Abwicklung der Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz im Namen und auf Rechnung des Bundes zu beauftragen.
(2) Die Vergabe der Förderungsmittel hat durch die AWS nach Maßgabe der Förderungsrichtlinien „FISA+“ zu erfolgen. Die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen durch die AWS hat die Prüfung sämtlicher Förderungsvoraussetzungen, insbesondere die Feststellung des kulturellen Inhalts und wirtschaftlicher Kriterien zu beinhalten. Die AWS hat die administrative Abwicklung der Förderung ab Antragstellung bis zur Auszahlung der Förderungsmittel zu verantworten. Die Förderentscheidung hat die AWS im Rahmen des jeweils gültigen Bundesfinanzrahmengesetzes auf Basis einer Liquiditätsplanung zu treffen. Die Auszahlung der Fördermittel hat bedarfsgerecht durch die AWS nach Maßgabe der zur Verfügung gestellten operativen Mittel gemäß § 6 zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Gesetzesnummer
20012140
Dokumentnummer
NOR40250053
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