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§ 9 Filmstandortgesetz 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Aufgaben der ABA

§ 9.

(1) Die ABA ist erste und zentrale Anlaufstelle zur Begleitung und Unterstützung von internationalen Film- und TV- und Streaming-Projekten und von potentiellen Förderungswerbenden im Rahmen von FISA+. Dabei hat die ABA insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1. Umsetzung weiterer Maßnahmen zur Stärkung des Filmstandortes;
  2. 2. Bewerbung des Filmstandortes Österreich im Ausland;
  3. 3. Akquise von internationalen Film- und TV- und Streaming-Projekten;
  4. 4. Betreuung, Begleitung und Unterstützung von Förderungswerbenden vor Antragstellung einer Förderung sowie vor und während der Dreharbeiten;
  5. 5. Koordination mit den regionalen Organisationen („Film Commissions“) bei der Durchführung des jeweiligen FISA+ Projekts.

(2) Die ABA hat im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die Bestimmungen der DSGVO und des DSG einzuhalten.

Schlagworte

Filmprojekt

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20012140

Dokumentnummer

NOR40250054

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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