vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie Festlegung einer Erstversorgungspauschale (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Artikel 4

Ergänzung des Anwendungsbereichs der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B‑VG

Ergänzend zu der in Art. 2 Abs. 1 der GrundversorgungsvereinbarungArt. 15a B‑VG definierten Zielgruppe sowie der Personengruppe, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, werden aus der Ukraine vertriebene Drittstaatsangehörige in den Anwendungsbereich der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B‑VG aufgenommen, welche nicht unter die wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 fallen, deren Einreise aber gemäß Art. 6 Abs. 5 lit. c SGK für den Zweck der Durchreise und unmittelbar folgenden Ausreise gestattet wurde. Art. 2 Abs. 1 Z 3 der GrundversorgungsvereinbarungArt. 15a B‑VG wird um diese Personengruppe ergänzt.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20012103

Dokumentnummer

NOR40248901

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)