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Artikel 3 Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie Festlegung einer Erstversorgungspauschale (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Artikel 3

Leistung einer Pauschale durch den Bund für die Erstversorgung in Ankunftszentren

(1) Zur Sicherstellung der Erstversorgung von Drittstaatsangehörigen, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, errichten, betreiben und finanzieren der Bund und die Länder im Rahmen des Art. 8 der GrundversorgungsvereinbarungArt. 15a B‑VG partnerschaftlich bei Bedarf Ankunftszentren, in welchen eine temporäre Versorgung und Unterbringung bis zur weiteren Gewährung von Grundversorgung und Überstellung in ein diesbezügliches Quartier oder bis zu einer allfälligen Weiterreise erfolgt. Die zur Verfügung stehenden Kapazitäten in den Ankunftszentren werden der Koordinationsstelle gemäß Art. 3 der GrundversorgungsvereinbarungArt. 15a B‑VG zwecks zentraler Zuteilung der betreffenden Fremden im Sinne des Art. 8 der GrundversorgungsvereinbarungArt. 15a B‑VG zur Kenntnis gebracht.

(2) Der Bund leistet nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises über die erfolgte Erstversorgung durch die Länder in den eingerichteten Ankunftszentren einen pauschalen Kostenbeitrag von € 190,00, mit welchem sämtliche Kosten der Erstversorgung abgegolten sind. Die Leistung des Pauschalbetrages durch den Bund erfolgt einmalig je versorgter Person gegenüber dem den Nachweis erbringenden Bundesland. Die Länder haben die für die Kostenabrechnung relevanten Daten je versorgter Person zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20012103

Dokumentnummer

NOR40248900

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