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Artikel 8 Grundversorgungsvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Artikel 8

Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen

(1) Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach § 29 FrG rechtfertigen.

(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung obliegt die Abstimmung der zu treffenden Maßnahmen der Koordinationsstelle gemäß Art. 3. Diese entscheidet über die

  1. 1. Unterbringung der Fremden in den geführten Betreuungseinrichtungen der Vertragspartner, soweit Kapazitäten frei sind,
  2. 2. Bereitstellung von weiteren Unterkünften und die Unterbringung der Fremden in diesen.

(3) Die Koordinationsstelle arbeitet zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Artikel mit dem Koordinationsrat zusammen.

(4) Im Falle einer Massenfluchtbewegung kann die Grundversorgung dieser Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf nicht gefährdet sein, auf Art. 8 EMRK ist Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20003460

Dokumentnummer

NOR40053841