Artikel 8
Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen
(1) Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach § 29 FrG rechtfertigen.
(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung obliegt die Abstimmung der zu treffenden Maßnahmen der Koordinationsstelle gemäß Art. 3. Diese entscheidet über die
- 1. Unterbringung der Fremden in den geführten Betreuungseinrichtungen der Vertragspartner, soweit Kapazitäten frei sind,
- 2. Bereitstellung von weiteren Unterkünften und die Unterbringung der Fremden in diesen.
(3) Die Koordinationsstelle arbeitet zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Artikel mit dem Koordinationsrat zusammen.
(4) Im Falle einer Massenfluchtbewegung kann die Grundversorgung dieser Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf nicht gefährdet sein, auf Art. 8 EMRK ist Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024
Gesetzesnummer
20003460
Dokumentnummer
NOR40053841
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