Artikel 5
Rückwirkende Verrechnung
Die durch Art. 2 erhöhten Kostenhöchstsätze des Art. 9 Z 1, 2 und 3 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B‑VG, die gemäß Art. 3 festgelegte Erstversorgungspauschale sowie jene Kosten, die im Zusammenhang mit der Gewährung der Grundversorgung für die gemäß Art. 4 in den Anwendungsbereich der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B‑VG aufgenommene Personengruppe entstanden sind, können von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. März 2022 verrechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Gesetzesnummer
20012103
Dokumentnummer
NOR40248902
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