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Artikel 5 Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie Festlegung einer Erstversorgungspauschale (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Artikel 5

Rückwirkende Verrechnung

Die durch Art. 2 erhöhten Kostenhöchstsätze des Art. 9 Z 1, 2 und 3 der GrundversorgungsvereinbarungArt. 15a B‑VG, die gemäß Art. 3 festgelegte Erstversorgungspauschale sowie jene Kosten, die im Zusammenhang mit der Gewährung der Grundversorgung für die gemäß Art. 4 in den Anwendungsbereich der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B‑VG aufgenommene Personengruppe entstanden sind, können von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. März 2022 verrechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20012103

Dokumentnummer

NOR40248902

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