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Artikel 6 Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie Festlegung einer Erstversorgungspauschale (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Artikel 6

Geltungsdauer und Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen.

(2) Sollte ein Vertragspartner die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle Vertragspartner wirksam.

(3) Die Kündigung gemäß Abs. 2 hat schriftlich zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20012103

Dokumentnummer

NOR40248903

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