Artikel 4
Ergänzung des Anwendungsbereichs der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B‑VG
Ergänzend zu der in Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B‑VG definierten Zielgruppe sowie der Personengruppe, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, werden aus der Ukraine vertriebene Drittstaatsangehörige in den Anwendungsbereich der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B‑VG aufgenommen, welche nicht unter die wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 fallen, deren Einreise aber gemäß Art. 6 Abs. 5 lit. c SGK für den Zweck der Durchreise und unmittelbar folgenden Ausreise gestattet wurde. Art. 2 Abs. 1 Z 3 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B‑VG wird um diese Personengruppe ergänzt.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Gesetzesnummer
20012103
Dokumentnummer
NOR40248901
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