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ARTIKEL 18 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

ARTIKEL 18

Technische Handelshemmnisse

(1) Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass die größere Kompatibilität von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren für die Erleichterung des Handels zentrale Bedeutung hat.

(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es im beiderseitigen Interesse liegt, technische Handelshemmnisse abzubauen und kommen zu diesem Zweck überein, im Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen zusammenzuarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248196

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