ARTIKEL 17
Öffentliches Beschaffungswesen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für einen offenen und transparenten Rechtsrahmen für das öffentliche Beschaffungswesen, der im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien das Preis-Leistungs-Verhältnis, wettbewerbsorientierte Märkte und nichtdiskriminierende Beschaffungsverfahren fördert und auf diese Weise den Handel zwischen den Vertragsparteien stärkt.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Konsultationen, die Zusammenarbeit und den Austausch von Erfahrungen und bewährten Methoden im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens bei Fragen von beiderseitigem Interesse weiter zu intensivieren, einschließlich hinsichtlich ihres jeweiligen Regulierungsrahmens.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, Möglichkeiten für die weitere Förderung des Zugangs zu ihren jeweiligen Beschaffungsmärkten zu prüfen und einen Meinungsaustausch über Maßnahmen und Praktiken zu führen, die den beschaffungsbezogenen Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen könnten.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Gesetzesnummer
20012059
Dokumentnummer
NOR40248195
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