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ARTIKEL 19 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

ARTIKEL 19

Gesundheitspolizeiliche, pflanzenschutzrechtliche und Tierschutzfragen

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fragen (SPS) zu intensivieren, um das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen im Gebiet der Vertragsparteien zu schützen, unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen).

(2) Die Vertragsparteien tauschen im Rahmen des SPS-Übereinkommens und der einschlägigen internationalen Normen des Codex Alimentarius, des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) und der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) Informationen aus, um ein besseres gegenseitiges Verständnis ihrer jeweiligen SPS-Maßnahmen zu fördern und den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, indem sie

  1. a) in von den Vertragsparteien festzulegenden geeigneten Gremien regelmäßig zusammentreffen, um einen Meinungsaustausch über SPS- und tierschutzrelevante Rechtsvorschriften, die Umsetzungs-, Kontroll- und Zertifizierungssysteme und Überwachungsverfahren zu führen und sich aus der Anwendung der SPS-Maßnahmen ergebende Fragen zu behandeln,
  2. b) bestrebt sind, Einfuhrvorschriften auf das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei anzuwenden, einschließlich durch die Anwendung der Grundsätze der Regionalisierung,
  3. c) im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen
  1. i) schädlings- und krankheitsfreie Gebiete und Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen und Krankheiten anerkennen,
  2. ii) das Kontroll- und Zertifizierungssystem der Behörden der ausführenden Vertragspartei in seiner Gesamtheit oder einen Teil davon überprüfen und
  1. d) Informationen über SPS- und Tierschutzfragen, die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken oder auswirken können, wie Sofortmaßnahmen und neu auftretende Krankheiten und Schädlinge, sowie neue wissenschaftliche Erkenntnisse austauschen.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, in Tierschutzfragen zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen.

(4) Die Vertragsparteien arbeiten bei SPS- und Tierschutzfragen auch auf Ebene der einschlägigen multilateralen Rahmen zusammen, wie der WTO, der Codex-Alimentarius-Kommission, dem IPPC und der OIE.

Schlagworte

Umsetzungssystem, Kontrollsystem

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248197

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