vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 16 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

ARTIKEL 16

Investitionen

Die Vertragsparteien fördern attraktive und stabile Rahmenbedingungen für Investitionen in beide Richtungen durch einen Dialog, der auf Folgendes abzielt:

  1. a) Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und der Zusammenarbeit in Investitionsfragen,
  2. b) Prüfung von Mechanismen für die Erleichterung von Investitionsströmen und
  3. c) Förderung stabiler, transparenter, nichtdiskriminierender und offener Vorschriften für Investoren, unbeschadet der Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen präferenzieller Handelsabkommen und anderer internationaler Verpflichtungen.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248194

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)