ARTIKEL 16
Investitionen
Die Vertragsparteien fördern attraktive und stabile Rahmenbedingungen für Investitionen in beide Richtungen durch einen Dialog, der auf Folgendes abzielt:
- a) Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und der Zusammenarbeit in Investitionsfragen,
- b) Prüfung von Mechanismen für die Erleichterung von Investitionsströmen und
- c) Förderung stabiler, transparenter, nichtdiskriminierender und offener Vorschriften für Investoren, unbeschadet der Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen präferenzieller Handelsabkommen und anderer internationaler Verpflichtungen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Gesetzesnummer
20012059
Dokumentnummer
NOR40248194
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