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ARTIKEL 15 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

ARTIKEL 15

Dialog und Zusammenarbeit in den Bereichen Handel und Investitionen

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Schaffung der Voraussetzungen für die Ausweitung und Förderung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien

zusammenzuarbeiten.

(2) Die Vertragsparteien setzen sich für den Dialog und die Zusammenarbeit auf hoher Ebene in handels- und investitionsbezogenen Bereichen ein, um die bilateralen Handels- und Investitionsströme zu erleichtern, nichttarifäre Handels- und Investitionshemmnisse zu verhindern beziehungsweise zu beseitigen, die Transparenz zu erhöhen und das multilaterale Handelssystem zu fördern.

(3) Der Dialog über Handels- und Investitionsfragen umfasst

  1. a) einen jährlichen handelspolitischen Dialog auf der Ebene hoher Beamter, der durch von den Vertragsparteien festzulegende Ministertreffen zu handelspolitischen Fragen ergänzt wird,
  2. b) Dialoge über den Handel mit Agrarprodukten und deren Vermarktung sowie über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen und
  3. c) einen von den Vertragsparteien festzulegenden Austausch über sonstige sektorale Fragen.

(4) Die Vertragsparteien unterrichten einander und führen einen Meinungsaustausch über die Entwicklung des bilateralen und internationalen Handels, über Investitionen und handels- und investitionsbezogene Aspekte anderer Politiken, einschließlich über Regulierungsfragen mit möglichen Auswirkungen auf bilateralen Handel und Investitionen.

(5) Die Vertragsparteien tauschen Informationen über ihre politischen Konzepte für Freihandelsabkommen und ihre jeweiligen Agenden für Freihandelsabkommen aus. Nach diesem Abkommen sind die künftige Aushandlung und der Abschluss eines Freihandelsabkommens zwischen den Vertragsparteien, das die wirtschaftlichen Bestimmungen dieses Abkommens ergänzt und erweitert, weder vorgeschrieben noch ausgeschlossen.

(6) Die Vertragspartien erkennen die Bedeutung der Handelsliberalisierung als Motor des weltweiten Wirtschaftswachstums sowie die Notwendigkeit zur Fortsetzung der Handelsliberalisierung im Rahmen eines regelbasierten multilateralen Handelssystems an und bekräftigen ihre Entschlossenheit, auf WTO-Ebene zusammenzuarbeiten, um eine weitere Handelsliberalisierung zu erreichen.

Schlagworte

Handelsstrom, Handelshemmnis, Handelsfrage

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248193

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