TITEL IV
ZUSAMMENARBEIT IN WIRTSCHAFTS- UND HANDELSPOLITISCHEN FRAGEN
ARTIKEL 14
Wirtschaftspolitischer Dialog
Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog zwischen ihren Behörden aufrechtzuerhalten und den Informations- und Erfahrungsaustausch über ihre makroökonomische Politik und ihre makroökonomischen Trends zu fördern, einschließlich des Informationsaustauschs über die Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Rahmen der regionalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Integration.
Schlagworte
Informationsaustausch
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Gesetzesnummer
20012059
Dokumentnummer
NOR40248192
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