ARTIKEL 13
Humanitäre Hilfe
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr gemeinsames Engagement für die humanitäre Hilfe und sind bestrebt, ihre Maßnahmen gegebenenfalls zu koordinieren.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Gesetzesnummer
20012059
Dokumentnummer
NOR40248191
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