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ARTIKEL 13 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

ARTIKEL 13

Humanitäre Hilfe

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr gemeinsames Engagement für die humanitäre Hilfe und sind bestrebt, ihre Maßnahmen gegebenenfalls zu koordinieren.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248191

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