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ARTIKEL 14 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

TITEL IV

ZUSAMMENARBEIT IN WIRTSCHAFTS- UND HANDELSPOLITISCHEN FRAGEN

ARTIKEL 14

Wirtschaftspolitischer Dialog

Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog zwischen ihren Behörden aufrechtzuerhalten und den Informations- und Erfahrungsaustausch über ihre makroökonomische Politik und ihre makroökonomischen Trends zu fördern, einschließlich des Informationsaustauschs über die Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Rahmen der regionalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Integration.

Schlagworte

Informationsaustausch

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248192

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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