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§ 204 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

2. Abschnitt

Umstellungsförderung (58-01) Förderwerber, Antragstellung

§ 204.

(1) Als Förderwerber kommen in Betracht

  1. 1. natürliche Personen,
  2. 2. eingetragene Personengesellschaften,
  3. 3. juristische Personen und
  4. 4. Personenvereinigungen,
  1. die eine im Weinbaukataster eingetragene mit Reben bepflanzte Fläche in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.

(2) Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81, ausgenommen Z 11, zu enthalten:

  1. 1. eine ausführliche Beschreibung des beantragten Umstellungsprojekts zuzüglich der Angabe, wie dieses geeignet ist, eine optimale Anpassung der Produktion an die für den Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu erreichen,
  2. 2. die von der Umstellung betroffenen Feldstücke und die betroffenen Schläge,
  3. 3. das voraussichtliche Ausmaß (Laufmeter bzw. Quadratmeter) der voraussichtlich bepflanzten Fläche, der geplanten Böschung bzw. Mauer,
  4. 4. Angaben über eine vorhandene Zertifizierung des Betriebs,
  5. 5. die Angabe, ob die Auspflanzung des Weingartens infolge einer behördlich angeordneten Rodung des vorherigen Weingartens erfolgt sowie
  6. 6. für die Fördergegenstände gemäß §§ 207 und 208 geolokalisierte Fotos der von der Umstellung betroffenen Fläche.

(3) Die Einreichung eines Förderantrags ist frühestens ab 16. Oktober 2023 und bis spätestens 31. Dezember des vorletzten Kalenderjahres der Förderperiode zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40248061

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