Fördergegenstände
§ 205.
Der Förderwerber hat die geeigneten Umstellungsaktivitäten selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an den Betrieb zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40248062
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)