9. Kapitel
Bestimmungen zu Sektormaßnahmen Wein
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Budgetverwaltung
§ 203.
Übersteigt das beantragte Mittelvolumen die Obergrenze gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/2115 , ist für die Gewährung der Förderung der Zeitpunkt des Einlangens des Förderantrags maßgeblich.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40248060
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