Artikel 2
Finanzierung
(1) Die Vereinbarungsparteien gehen von förderbaren Kosten für die Durchführung der in derAnlage 1 dargestellten Hochwasserschutzvorhaben im Bereich der österreichischen Donau in der Höhe von € 222.060.000 aus, die wie folgt zu bedecken sind:
- Bund 50 vH;
- betroffenes Land 30 vH;
- Antrag stellender Interessent 20 vH.
(2) Es wird festgehalten, dass die Summe von € 222.060.000 auf Berechnungen (Preisbasis 2019 inklusive Vorausvalorisierung) der jeweils zuständigen Länder basiert.
(3) Es wird weiters festgehalten, dass der Bund Kostenerhöhungen, die zu einer Erhöhung des Bundesanteils von € 111.030.000 führen, nicht mittragen wird. Kostenerhöhungen bei einzelnen Vorhaben sind innerhalb der vom Bund zur Verfügung gestellten Ländersumme (Anlage 1) zu bedecken oder vom jeweiligen Land und/oder Interessenten zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
20012051
Dokumentnummer
NOR40247825
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