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Artikel 1 Vereinbarung gemäß Artikel 15a B VG über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, OÖ, Wien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2022

Artikel 1

Gegenstand

Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich, die zur Umsetzung eines Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau erforderlichen Vorhaben im Zeitraum 2022 bis 2030 durch die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen gemäß den Bestimmungen des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung, zu fördern. Die geplanten Vorhaben, auf deren Grundlage diese Vervollständigung des Hochwasserschutzes durchgeführt werden soll, sind in der Anlage 1 ersichtlich.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20012051

Dokumentnummer

NOR40247824

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