Artikel 3
Laufzeit
(1) Die Vereinbarungsparteien kommen überein, die obigen förderbaren Kosten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung (Artikel 7) gemäß dem vereinbarten Zeitplan (Anlage 2) aufzubringen.
(2) Das Überschreiten der bis 2030 vorgesehenen Laufzeit dieser Vereinbarung und damit auch die Gewährung der aus dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Bundesmittel zur Finanzierung der inAnlage 1 angeführten Vorhaben, ist nach 2030 grundsätzlich nicht zulässig. Sollte ein Überschreiten dieser Laufzeit aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen dennoch unausweichlich sein, ist dies nur im Einvernehmen aller Vereinbarungsparteien und dem Bundesministerium für Finanzen oder im Einvernehmen zwischen dem jeweiligen Land, dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesministerium für Finanzen zulässig und darf zu keiner finanziellen Mehrbelastung des Bundes führen.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
20012051
Dokumentnummer
NOR40247826
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