Artikel 4
Förderungsgegenstand
Förderungen im Sinne dieser Vereinbarung werden ausschließlich zur Durchführung der in Anlage 1 angeführten Vorhaben gewährt. Die Gewährung von Förderungen für den laufenden Betrieb sowie zur Durchführung von Instandhaltungen ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
20012051
Dokumentnummer
NOR40247827
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