Artikel 2
Kunst und Kultur
1. Die Vertragsparteien ermutigen zur gemeinsamen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur durch folgende Maßnahmen:
- a) Austausch von Schriftstellerinnen und Schriftstellern, bildenden Künstlerinnen und Künstlern, Musikerinnen und Musikern, Tänzerinnen und Tänzern, Performerinnen und Performern sowie anderen Künstlerinnen und Künstlern wie auch die Förderung ihrer Projekte und Aufführungen;
- b) Förderung direkter Zusammenarbeit zwischen den Theatern, Museen, Galerien, Orchestern, Festivals und anderen Kunst- und Kultureinrichtungen der beiden Länder in den Bereichen Literatur, Film, Darstellende Kunst, Musik und traditionelle Kultur;
- c) Informationsaustausch über die kulturellen Veranstaltungen in ihren jeweiligen Ländern;
- d) Ermutigung zu der Organisation von Seminaren und Vorträgen, unter anderem über die Kultur, Kunst und Literatur des anderen Landes an den verschiedensten Kunst- und Kultureinrichtungen;
- e) Austausch von Information und Materialien über die Kulturpolitik und –trends der beiden Länder;
- f) Austausch und Vertrieb von Filmen, Büchern, Zeitschriften und anderen Publikationen sowie die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Filmproduzentinnen und Filmproduzenten sowie Verlegerinnen und Verlegern;
- g) Erfahrungsaustausch im Bereich neuer Medien;
- h) Informationsaustausch zur Eindämmung des illegalen Handels mit Kulturgütern;
- i) Weiterentwicklung der gemeinsamen Zusammenarbeit im Rahmen von Projekten und Übereinkommen internationaler Organisationen wie UNESCO; und
- j) jede andere Form der Zusammenarbeit, die von den Vertragsparteien vereinbart werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023
Gesetzesnummer
20012032
Dokumentnummer
NOR40247401
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