Artikel 1
Grundsätze
1. Die Vertragsparteien fördern das Verständnis zwischen ihren jeweiligen Ländern durch die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus.
2. Alle im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Aktivitäten der Vertragsparteien erfolgen in Übereinstimmung mit den jeweiligen Gesetzen und Verordnungen der beiden Länder.
3. Die Vertragsparteien schaffen vorteilhafte Bedingungen, um die Zusammenarbeit im Anwendungsbereich dieses Abkommens zu erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023
Gesetzesnummer
20012032
Dokumentnummer
NOR40247400
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