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Artikel 1 Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus (Korea/R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Artikel 1

Grundsätze

1. Die Vertragsparteien fördern das Verständnis zwischen ihren jeweiligen Ländern durch die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus.

2. Alle im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Aktivitäten der Vertragsparteien erfolgen in Übereinstimmung mit den jeweiligen Gesetzen und Verordnungen der beiden Länder.

3. Die Vertragsparteien schaffen vorteilhafte Bedingungen, um die Zusammenarbeit im Anwendungsbereich dieses Abkommens zu erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2023

Gesetzesnummer

20012032

Dokumentnummer

NOR40247400

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