Artikel 3
Sport
Die Vertragsparteien ermutigen zu freundschaftlichen Beziehungen im Bereich des Sports durch folgende Maßnahmen:
- a) Teilnahme an Sportveranstaltungen, die von der anderen Vertragspartei organisiert werden;
- b) Zusammenarbeit zwischen Sportorganisationen und –einrichtungen;
- c) Austausch von Athletinnen und Athleten, Trainerinnen und Trainern sowie Expertinnen und Experten; und
- d) jede andere Form der Zusammenarbeit, die von den Vertragsparteien vereinbart werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023
Gesetzesnummer
20012032
Dokumentnummer
NOR40247402
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