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Artikel 4 Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus (Korea/R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Artikel 4

Frauen

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit in den Bereichen Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte. Die Vertragsparteien drücken ihre Bereitschaft zum Austausch von Konzepten sowie Expertinnen und Experten in diesen Bereichen aus, vorbehaltlich der Verfügbarkeit finanzieller Mittel.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2023

Gesetzesnummer

20012032

Dokumentnummer

NOR40247403

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