Artikel 4
Frauen
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit in den Bereichen Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte. Die Vertragsparteien drücken ihre Bereitschaft zum Austausch von Konzepten sowie Expertinnen und Experten in diesen Bereichen aus, vorbehaltlich der Verfügbarkeit finanzieller Mittel.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023
Gesetzesnummer
20012032
Dokumentnummer
NOR40247403
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