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ARTIKEL 1 Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

ARTIKEL 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

  1. a) „Klassifizierte Informationen“ jegliche Informationen, unabhängig von ihrer Form, die gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen einer der Parteien als klassifiziert eingestuft und gekennzeichnet wurden, um ihren Schutz vor unberechtigter Preisgabe, widerrechtlicher Verwendung oder Verlust zu gewährleisten;
  2. b) „Zuständige Behörde“ die Nationale Sicherheitsbehörde einer der Parteien und jede andere zuständige Behörde oder Agentur, die gemäß Artikel 2 notifiziert wurde und für die Durchführung dieses Abkommens zuständig ist;
  3. c) “Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen“ die Erklärung durch eine Zuständige Behörde einer der Parteien, die nach dem Abschluss einer Sicherheitsuntersuchung gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen erfolgt und die bestätigt, dass eine Person zum Zugang zu Klassifizierten Informationen bis zu einer bestimmten Stufe für eine bestimmte Zeit berechtigt ist;
  4. d) “Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen“ die Erklärung durch eine Zuständige Behörde einer der Parteien gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen, dass ein Unternehmen über die organisatorische Fähigkeit verfügt, um den adäquaten Schutz Klassifizierter Informationen für eine bestimme Klassifizierungsstufe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu gewährleisten;
  5. e) „Klassifizierter Vertrag“ ein Vertrag oder Untervertrag zwischen einer juristischen Person, die der Hoheitsgewalt einer der Parteien unterstellt ist und einer juristischen Person, die der Hoheitsgewalt der anderen Partei unterstellt ist, dessen Erfüllung den Zugang oder die Herstellung von Klassifizierten Informationen erfordert;
  6. f) „Auftragnehmer“ eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die über die Rechtsfähigkeit verfügt, Klassifizierte Verträge abzuschließen;
  7. g) „Herausgeber“ die herausgebende Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende juristische Person, die Klassifizierte Informationen erzeugt oder zur Verfügung stellt;
  8. h) „Empfänger“ die empfangende Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende juristische Person, die Klassifizierte Informationen empfängt;
  9. i) „Zugangserfordernis (Need to Know)“ der Grundsatz, dass der Zugang zu Klassifizierten Informationen an eine Person ausschließlich dann gewährt wird, wenn der Zugang für die Erfüllung der Aufgaben dieser Person erforderlich ist;
  10. j) “Dritter" eine juristische oder natürliche Person, die nicht Herausgeber oder Empfänger der Klassifizierten Informationen im Sinne dieses Abkommens ist, oder eine Regierung, die nicht Partei dieses Abkommens ist, oder eine internationale Organisation;
  11. k) „Besuch“ der Zugang zu den Räumlichkeiten einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die der Hoheitsgewalt einer der Parteien unterstellt ist, im Zuge der Vollziehung dieses Abkommens, der den Zugriff auf und den Umgang mit Klassifizierten Informationen umfasst;
  12. l) „Sicherheitsverletzung“ eine Handlung oder eine Unterlassung, die gegen dieses Abkommen oder innerstaatliche Gesetze und Verordnungen der Parteien verstößt und zu einer unberechtigten Preisgabe, zum Verlust, zur widerrechtlichen Verwendung oder zu einer sonstigen Form der Kenntnisnahme durch Unbefugte der Klassifizierten Informationen führen kann.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

20012028

Dokumentnummer

NOR40247287

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