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Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

§ 0

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien)

Kurztitel

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 145/2022

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.2022

Unterzeichnungsdatum

17.06.2022

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER DEN AUSTAUSCH UND GEGENSEITIGEN SCHUTZ KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN

StF: BGBl. III Nr. 145/2022

Sprachen

Deutsch, Englisch, Italienisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 17 Abs. 1 des Abkommens wurden am 21. Juli bzw. 10. August 2022 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 mit 1. Oktober 2022 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Italienischen Republik (im Weiteren „die Parteien“ genannt),

In der Absicht, den Schutz aller klassifizierten Informationen zu gewährleisten, die gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen einer der Parteien als solche eingestuft und gekennzeichnet und an die andere Partei übermittelt wurden,

Von dem Wunsch geleitet, Regeln zum gegenseitigen Schutz der ausgetauschten oder im Zuge der Zusammenarbeit zwischen den Parteien entstandenen klassifizierten Informationen vorzusehen,

Unter Berücksichtigung der nationalen Interessen und Sicherheit sowie der industriellen Angelegenheiten,

sind wie folgt übereingekommen:

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

20012028

Dokumentnummer

NOR40247304

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