ARTIKEL 2
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
(1) Die Zuständigen Behörden, die von den Parteien für die Durchführung dieses Abkommens bestimmt wurden, sind:
- Für die Republik Österreich:
- Bundeskanzleramt
- Büro der Informationssicherheitskommission
- Für die Italienische Republik:
- Presidenza del Consiglio dei Ministri Dipartimento delle Informazioni per la Sicurezza
- Ufficio Centrale per la Segretezza
(2) Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg weitere Zuständige Behörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind, sowie jede spätere Änderung der Zuständigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022
Gesetzesnummer
20012028
Dokumentnummer
NOR40247288
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)