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ARTIKEL 17 Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

ARTIKEL 17

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens jeweils erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.

(2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Parteien geändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.

(3) Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit auf diplomatischem Weg kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach Erhalt der Kündigungsnote durch die andere Partei außer Kraft. Im Fall der Kündigung bleiben Klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt oder hergestellt wurden, weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens geschützt oder sind alternativ an den Herausgeber rückzuübermitteln.

Geschehen zu Rom, am 17. Juni 2022 in zwei Urschriften in deutscher, italienischer und englischer Sprache, wobei alle Fassungen in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle abweichender Auslegung gibt die englische Fassung den Ausschlag.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

20012028

Dokumentnummer

NOR40247303

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