ARTIKEL 16
STREITBEILEGUNG
Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Gespräche und Verhandlungen zwischen den Parteien auf diplomatischem Weg beigelegt.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022
Gesetzesnummer
20012028
Dokumentnummer
NOR40247302
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