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ARTIKEL 16 Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

ARTIKEL 16

STREITBEILEGUNG

Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Gespräche und Verhandlungen zwischen den Parteien auf diplomatischem Weg beigelegt.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

20012028

Dokumentnummer

NOR40247302

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