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Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2016

§ 0

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg)

Kurztitel

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 5/2016

Inkrafttretensdatum

01.02.2016

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen

StF: BGBl. III Nr. 5/2016

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 1 des Abkommens wurden am 5. Dezember 2014 bzw. 7. Dezember 2015 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 mit 1. Februar 2016 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Großherzogtums Luxemburg (im Weiteren „die Parteien“ genannt)

In der Absicht, den Schutz aller klassifizierten Informationen zu gewährleisten, die gemäß dem innerstaatlichen Recht einer der Parteien als solche eingestuft und gekennzeichnet wurden und an die andere Partei übermittelt wurden,

Von dem Wunsch geleitet, Regeln zum gegenseitigen Schutz der übermittelten oder im Zuge der Zusammenarbeit zwischen den Parteien entstandenen klassifizierten Informationen vorzusehen,

sind wie folgt übereingekommen:

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