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ARTIKEL 1 Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2016

ARTIKEL 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

a) „Klassifizierte Informationen“ Informationen, unabhängig von ihrer Darstellungsform, die gemäß dem nationalen Recht einer der Parteien als klassifiziert eingestuft und gekennzeichnet wurden, um ihren Schutz vor unberechtigter Preisgabe, widerrechtlicher Verwendung oder Verlust zu gewährleisten;

b) „Zuständige Behörde“ die in Artikel 13 genannten nationalen Behörden;

c) „Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen“ die Feststellung durch eine zuständige Behörde, dass eine natürliche Person zum Zugang zu klassifizierten Informationen gemäß nationalem Recht berechtigt ist;

d) „Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen“ die Feststellung durch eine zuständige Behörde, dass eine juristische Person über die physische und organisatorische Fähigkeit verfügt, die Bedingungen für den Zugang zu und den Umgang mit klassifizierten Informationen gemäß dem nationalen Recht zu erfüllen;

e) „Klassifizierter Vertrag“ ein Vertrag oder Untervertrag zwischen einer juristischen oder natürlichen Person einer Partei und einer juristischen oder natürlichen Person der anderen Partei, dessen Erfüllung den Zugang zu oder die Herstellung von klassifizierten Informationen erfordert;

f) „Herausgeber“ die herausgebende Partei sowie jede der Hoheitsgewalt der betreffenden Partei unterstehende juristische oder natürliche Person, die klassifizierte Informationen herausgibt;

g) „Empfänger“ die empfangende Partei sowie jede der Hoheitsgewalt der betreffenden Partei unterstehende juristische oder natürliche Person, die klassifizierte Informationen empfängt;

h) „Dritter“ eine juristische oder natürliche Person, die nicht Herausgeber oder Empfänger der klassifizierten Information ist, die gemäß diesem Abkommen übermittelt wurde, oder eine Regierung, die nicht Partei dieses Abkommens ist, oder eine internationale Organisation;

i) „Sicherheitsverletzung“ eine mutwillige oder zufällige Handlung oder Unterlassung, die gegen das nationale Recht und dieses Abkommen verstößt, deren Ergebnis zu tatsächlich oder mutmaßlich unberechtigter Preisgabe von klassifizierten Informationen führen kann, einschließlich aber nicht beschränkt auf Verlust, Zerstörung, Schädigung oder Missbrauch.

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