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§ 5 Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.8.2022

Bereitstellungskosten

§ 5.

(1) Die Bereitstellungskosten bestimmen sich nach den für die kostenersatzpflichtigen Träger aufgewendeten Personenstunden sowie dem EDV-Stundensatz für eine/n Sachbearbeiter/in der DO. A Einreihung EI/FII des Basisjahres. Diese Personalkosten für die tatsächlich im Basisjahr aufgewendeten Personenstunden sind durch die Summe der von allen kostenersatzpflichtigen Trägern im Basisjahr betreuten Zweige (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) zu dividieren. Der sich daraus ergebende Betrag ist von jedem kostenersatzpflichtigen Träger für jeden Zweig, für den der jeweilige Träger zuständig ist, zu erstatten.

(2) Ist kein wesentlicher Mehraufwand der aufgewendeten Personenstunden gegeben, so sind für die Ermittlung der Bereitstellungskosten eines Zweijahreszeitraumes lediglich die Bereitstellungskosten des vorangegangenen Zweijahreszeitraumes zu erhöhen, und zwar um die prozentuelle Änderung des genannten EDV‑Stundensatzes im Basisjahr des aktuellen Zweijahreszeitraumes gegenüber dem entsprechenden EDV-Stundensatz im Basisjahr des vorangegangenen Zweijahreszeitraumes. Ein wesentlicher Mehraufwand der aufgewendeten Personenstunden liegt bei einer Änderung von (allenfalls in Summe) mehr als 10% im Vergleich zum Basisjahr jenes Zweijahreszeitraumes vor, für das die aufgewendeten Personenstunden zuletzt für die Berechnung herangezogen wurden.

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung, Sachbearbeiterin

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2022

Gesetzesnummer

20012002

Dokumentnummer

NOR40246920

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