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§ 6 Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.8.2022

Nutzungskosten

§ 6.

(1) Die Nutzungskosten bestimmen sich nach der Anzahl der von den einzelnen kostenersatzpflichtigen Trägern über die Verbindungsstelle im jeweiligen Basisjahr eingereichten und erhaltenen Kostenforderungen in folgenden Pauschalgruppen:

  1. Pauschalgruppe 1: 0 bis 10 Kostenforderungen;
  2. Pauschalgruppe 2: 11 bis 100 Kostenforderungen;
  3. Pauschalgruppe 3: 101 bis 500 Kostenforderungen;
  4. Pauschalgruppe 4: 501 bis 1 000 Kostenforderungen;
  5. Pauschalgruppe 5: ab 1 001 Kostenforderungen.

(2) Für die jeweils folgenden zwei Kalenderjahre hat die Zuordnung zu den Pauschalgruppen auf Grund der Zahl der Kostenforderungen des jeweiligen Basisjahres zu erfolgen. Der Berechnung der Pauschalsätze sind die für alle Träger aufgewendeten Personenstunden sowie der EDV-Stundensatz für eine/n Sachbearbeiter/in der DO. A Einreihung DI/DII des Basisjahres zu Grunde zu legen. Der sich daraus ergebende Betrag ist für den überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand, der durch Träger verursacht wird, die auf Grund geringer Fallzahlen im Vergleich zu den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung über weniger Erfahrungen verfügen, um 50% zu erhöhen. Diese Personalkosten sind durch die Anzahl der von allen Trägern eingereichten und erhaltenen Kostenforderungen im Basisjahr zu dividieren. Daraus ergeben sich die Nutzungskosten pro Kostenforderung. Der Pauschalsatz für die einzelnen Pauschalgruppen entspricht dem arithmetischen Mittel aus der ersten und letzten Anzahl der Kostenforderungen der jeweiligen Pauschalgruppe; in der letzten Pauschalgruppe 5 dem um 50% erhöhten Betrag für 1 001 Kostenforderungen.

(3) Ist kein wesentlicher Mehraufwand der aufgewendeten Personenstunden gegeben, so sind für die Ermittlung der Pauschalsätze lediglich die Pauschalsätze des vorangegangenen Zweijahreszeitraumes zu erhöhen, und zwar um die prozentuelle Änderung des genannten EDV‑Stundensatzes im Basisjahr des aktuellen Zweijahreszeitraumes gegenüber dem entsprechenden EDV-Stundensatz im Basisjahr des vorangegangenen Zweijahreszeitraumes. Ein wesentlicher Mehraufwand der aufgewendeten Personenstunden liegt bei einer Änderung von (allenfalls in Summe) mehr als 10% im Vergleich zum Basisjahr jenes Zweijahreszeitraumes vor, für das die aufgewendeten Personenstunden zuletzt für die Berechnung herangezogen wurden.

(4) Bei einer Änderung der Anzahl der Kostenforderungen eines Trägers ist dieser für den auf das betroffene Basisjahr folgenden Zweijahreszeitraum in die sich daraus ergebende Pauschalgruppe neu einzureihen. Träger, die in die Pauschalgruppe 1 eingereiht sind, sind von den pauschalen Nutzungskosten befreit.

Schlagworte

Krankenversicherung, Sachbearbeiterin

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2022

Gesetzesnummer

20012002

Dokumentnummer

NOR40246921

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