Nachträglicher Kostenersatz für die Verbindungsstelle
§ 7.
Der Dachverband hat jedem kostenersatzpflichtigen Träger für die Jahre 2015 bis 2021 zu verrechnen:
- 1. Bereitstellungskosten je Zweig der sozialen Sicherheit für jedes der genannten Jahre in der Höhe des Betrages, der für das Basisjahr 2021 berechnet wurde;
- 2. Nutzungskosten für jedes der genannten Jahre entsprechend der vom Träger im jeweiligen Jahr eingereichten und erhaltenen Kostenforderungen in der Höhe der für das Basisjahr 2021 berechneten Kosten unter Heranziehung der Pauschalgruppen nach § 6 Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2022
Gesetzesnummer
20012002
Dokumentnummer
NOR40246922
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